Auswahl nach Augenmaß

Wenn Kinder nach einem Kita-Unfall zum Arzt oder ins Krankenhaus müssen, ist bei der Auswahl des Beförderungsmittels Augenmaß gefragt.
Großaufnahme eines Blaulichts auf einem Rettungswagen.

Ein Kind ist vom Klettergerüst gestürzt und hat sich eine Schürfwunde zugezogen – nach so einem Unfall herrscht erstmal große Aufregung. Wenn nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen entschieden wird, dass eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden muss, sind die Erzieherinnen und Erzieher oft unsicher bei der Wahl des passenden Transportmittels. „Aus Unsicherheit wird leider oft selbst bei Bagatellverletzungen der Rettungsdienst alarmiert, der dann möglicherweise für echte Notfälle nicht zur Verfügung steht“, erklärt Alex Pistauer von der Unfallkasse Hessen.

Alles ist möglich

Grundsätzlich sollte das Beförderungsmittel nach Art und Schwere der Verletzung angemessen gewählt werden. Bei Verletzungen wie kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, Prellungen oder Quetschungen können die Kinder zu Fuß, mit einem Privat-Pkw, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi zum Arzt oder ins Krankenhaus gebracht werden. All diese Beförderungsarten sind auch rechtlich zulässig. Nur nach schweren Unfällen oder bei Bewusstlosigkeit, stark blutenden Wunden oder Knochenbrüchen sollte der Notarzt gerufen werden. Eine gute Entscheidungshilfe bietet die Überlegung, welche Beförderungsart man für sein eigenes Kind wählen würde. Diese Entscheidung vereint die Interessen aller Beteiligten – des verletzten Kindes, des Unfallversicherungsträgers und der Allgemeinheit. Übrigens: Auch die stets erforderliche Begleitperson ist auf dem Weg zum Arzt oder zur Ärztin sowie ins Krankenhaus gesetzlich unfallversichert. Selbst wenn das falsche Transportmittel gewählt wurde, ist die Person, die die Entscheidung getroffen hat, für mögliche Folgeschäden beim Kind nicht haftbar.

Grundsätzlich sollte das Beförderungsmittel nach Art und Schwere der Verletzung angemessen gewählt werden.

Und die Kosten?

Sofern der Unfallversicherungsträger der Kita nicht sowieso Taxigutscheine zur Verfügung gestellt hat, erstattet er unabhängig vom Beförderungsmittel die Kosten für den Hin- und Rückweg für verletzte Kinder und in der Regel auch für eine Begleitperson.

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