Jenseits der Öffnungszeiten

Kinder werden gelegentlich zu früh gebracht oder zu spät abgeholt. Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fachkräfte?
Illustration eines kleinen wartenden Jungen.

Alex Pistauer von der Unfallkasse Hessen im Gespräch mit KinderKinder

Frage: Es kommt immer wieder vor, dass Eltern ihre Kinder vor der offiziellen Öffnungszeit vor der Kita „abstellen“. Wer trägt in diesem Fall die Aufsichtspflicht?

Antwort: Kinder, die gebracht und alleine vor die verschlossene Tür gestellt werden, stehen noch nicht unter der Aufsicht der Erzieherinnen und Erzieher. Im Gegenteil – die Eltern verletzen sogar unter Umständen ihre eigene Aufsichtspflicht. Sind schon Beschäftigte anwesend und wird das Kind vor der Öffnungszeit eingelassen, hat die Kita die Aufsichtspflicht.

Frage: Wann endet die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen und Erzieher?

Antwort: Generell endet die Aufsichtspflicht mit der Übergabe des Kindes an die Sorgeberechtigten (Eltern oder beauftragte Dritte). Nach der Übergabe werden die Erzieherinnen und Erzieher auch dann nicht wieder aufsichtspflichtig, wenn die Person, die das Kind abholt, dieses noch unbeaufsichtigt in der Kita spielen lässt, selbst wenn dies während der Öffnungszeit der Fall ist.

Frage: Nach der offiziellen Schließzeit wird ein Kind nicht abgeholt. Was können und dürfen die pädagogischen Fachkräfte tun?

Antwort: Die Sorgeberechtigten verletzen damit in erster Linie ihre vertraglichen Pflichten. Die Kita muss in diesem Fall aber trotzdem die Beaufsichtigung des Kindes übernehmen und sicherstellen. Gelingt es nicht, die Eltern telefonisch zu erreichen, und kann keine Fachkraft länger in der Kita bleiben, kann die Fachkraft das Kind mit nach Hause nehmen. Sie kann auch Eltern eines anderen Kindes anrufen und diesen das Kind übergeben, wenn die Eltern bereit sind, die Verantwortung zu übernehmen.

Frage: Die Mutter eines Kita-Kindes teilt mit, dass in Zukunft der 13-jährige Sohn seinen fünfjährigen Bruder nachmittags abholt. Ist das zulässig?

Antwort: Eltern oder die Sorgeberechtigten können auch eine dritte Person beauftragen, das Kind in die Kita zu bringen oder abzuholen. Dies sollte dem Kita-Personal mitgeteilt werden. Gibt der Träger keine andere Regelung vor, können die Eltern auch einen Geschwisterteil oder eine minderjährige Person beauftragen. Dann sollten sich die Fachkräfte von deren Eignung überzeugen.

Frage: Die Mutter eines sechsjährigen Kita-Kindes wünscht, dass ihr Sohn nachmittags alleine nach Hause geht. Dürfen die Erzieherinnen und Erzieher das erlauben?

Antwort: Auf den Wegen zwischen der Kita und dem häuslichen Bereich sind grundsätzlich die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Erklären diese, dass das Kind alleine den Heimweg antreten könne und nicht abgeholt werde, muss das Personal diese Entscheidung nicht überprüfen. Wenn jedoch erkennbar ist, dass das Kind auf dem Heimweg offensichtlich in eine hilflose Lage oder gar in Lebensgefahr gerät, dann darf es trotz entgegenstehender Erklärung der Sorgeberechtigten nicht alleine nach Hause geschickt werden.

 

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