Die Kinder werden weit über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus betreut. Wirkt sich das auf den Versicherungsschutz aus?
Nein. Wichtig für den Versicherungsschutz ist die Obhut, die die Kita übernimmt, und dass die Kinder im Rahmen der Veranstaltung gefördert werden – also etwa soziale Fertigkeiten erlernen und andere Zusammenhänge erfahren können. Die Übernachtung sollte daher in ein weiteres Programm eingebettet sein. Am besten umfasst dies – neben einer Vorbereitung – ebenfalls den Abend und den nächsten Morgen. Wenn eine Übernachtung in der Kita sich auf die Beaufsichtigung des Schlafens beschränkt, entfällt allerdings der Versicherungsschutz.
Darf man eine Nachtwanderung machen – auch außerhalb des Kitageländes?
Wie bei anderen von der Kita organisierten Ausflügen stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kitagelände verlassen wird oder nicht. Bei Nachtwanderungen oder nächtlichen Aufenthalten außerhalb der Einrichtung sollte beachtet werden, dass die abweichenden Umstände besondere Gefahren und Stressmomente ergeben können. Sie sollten daher sehr gewissenhaft vorbereitet und durchgeführt werden.
Was ist, wenn Kinder abgeholt werden müssen, zum Beispiel wegen Heimweh?
Auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz wirkt es sich nicht aus, dass es sich um einen ungeplanten Abbruch der Betreuungsmaßnahme handelt. Dies gilt selbstverständlich auch für den früheren Heimweg.
Gibt es eigentlich einen besonderen Betreuungsschlüssel bei Übernachtungen?
Der Betreuungsschlüssel muss der Situation angepasst sein, um Unfälle zu vermeiden und Gefahrenlagen erkennen zu können. Bei Übernachtungen ist zu berücksichtigen, dass sich besondere Bedürfnisse ergeben und Herausforderungen stellen können – sei es Heimweh oder die Erfahrung der Nachtwanderung. Zudem benötigt neben den Kindern auch das Personal Ruhephasen, um die Aufsicht für die gesamte Zeit gewähren zu können.
Gibt es etwas bei der Einrichtung der Schlaflager zu beachten?
Grundsätzlich muss auch während der Übernachtung in der Kita die Sicherheit der Kinder jederzeit gewährleistet werden. Die Aufsichtführenden sollten auf Notfälle vorbereitet sein. Wichtig ist, dass die Fluchtwege nicht durch Schlafsäcke oder Ähnliches versperrt werden. Immer auch an ausreichend viele Taschenlampen denken. Zum einen muss dann nicht das Deckenlicht eingeschaltet werden, wenn nachts ein Kind Zuwendung braucht, zum anderen hat man auch im Notfall unabhängig vom Stromnetz Helligkeit. Je nach räumlichen Voraussetzungen ist es sinnvoll, im Vorfeld eine Art Evakuierungsübung zu machen, natürlich ohne die Kinder zu beunruhigen. Ob für die Kita-Übernachtung eine Genehmigung erforderlich ist, sollte rechtzeitig mit der Gemeinde oder der Stadt, in der die Übernachtung geplant wird, abgeklärt werden.
Die Fragen beantworteten Anna-Maria Bruno, Referentin für Grundsatzfragen, und Georg Nottelmann, Abteilungsleiter Hochschulen und Kindertageseinrichtungen bei der Unfallkasse NRW.