RechtTreffpunkt Kita

Ob Schnuppertag oder Ferienbesuch – Kinder, die nur vorübergehend in der Kita sind, können trotzdem unfallversichert sein. Es kommt jedoch wie immer auf die genauen Umstände an.
Illustration spielender Kinder mit Bauklötzen.

Was ist, wenn ein Schulkind nach Schulschluss spontan noch kurz die ehemalige Kita besucht, etwa um Geschwister abzuholen oder Freunde zu treffen, und dann einen Unfall erleidet?

Solche privaten Besuche fallen nicht automatisch unter den gesetzlichen Unfallschutz – es sei denn, das Kind wird offiziell betreut oder nimmt regelmäßig an einem organisierten Angebot teil. Spontane Besuche ohne Betreuung sind in der Regel nicht versichert.

Ein Kind besucht an einem „Schnuppertag“ mit einem Elternteil eine Einrichtung mit dem Ziel, dort später aufgenommen zu werden. Sind das Kind und seine Eltern gesetzlich unfallversichert?

Für das Kind gilt dies, sofern es aktiv am regulären Betreuungsangebot der Einrichtung teilnimmt. Die Eltern sind allerdings nicht gesetzlich unfallversichert, das heißt also: Sollten sich diese während des Schnupperbesuchs verletzen, ist das ein Fall für die Krankenversicherung. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Zeit der Eingewöhnung.

Und wie sieht es mit Teenagern aus, die in der Kita ein Betriebspraktikum machen?

Für Schülerinnen und Schüler greift während des Praktikums der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – in der Regel über die Schule. Bei freiwilligen Praktika ist die Unfallversicherung der Einrichtung zuständig, die dann auch die Unfallanzeige stellen muss.

Manche Kitas haben Tage der offenen Tür. Wie ist der Versicherungsschutz für Besuchskinder im Rahmen solcher Veranstaltungen geregelt? 

Die regulär angemeldeten Kinder sind gesetzlich unfallversichert, nicht aber diejenigen, die sich nur während der Veranstaltung in der Einrichtung aufhalten.

Und zum Schluss: Was gilt eigentlich für Geschwisterkinder, die beim Bringen oder Abholen dabei sind?

Auch sie sind nicht gesetzlich unfallversichert. Aber natürlich springt bei einem Unfall die Krankenversicherung ein.

Die Antworten gab Franziska Lüdtke, Abteilungsleiterin Recht und Rente der Unfallkasse Baden-Württemberg.

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