RechtUnterwegs abgesichert

Damit trotz dünner Personaldecke Kitagruppen ins Theater, in den Wald oder in den Streichelzoo gehen können, begleiten bisweilen Eltern oder andere Angehörige die Kinder. Was, wenn diese einen Unfall haben?
Illustration von einem Mann und einer Frau, die jeweils mit einem Kind spielen.

Die Kita macht einen Ausflug und bittet einige Eltern, die Gruppe zu begleiten. Spielt es eine Rolle, wohin der Ausflug geht? Sind die Eltern versichert?

Für den Versicherungsschutz der Eltern sind das Ausflugsziel und auch die Dauer nicht entscheidend. Wichtig ist, dass die Veranstaltung in der organisatorischen Verantwortung der Kita statt-findet.

Was bedeutet das?

Das heißt im Grunde so viel, dass die Kita maßgeblichen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Veranstaltung hat, sie also organisiert. Würde es sich um einen rein privat von den Eltern organisierten Ausflug für eine Kitagruppe handeln, dann bestünde kein gesetzlicher Versicherungsschutz – weder für die Kinder noch die Eltern.

Ist es von Bedeutung, ob Eltern, Großeltern oder auch der Babysitter zur Unterstützung dabei sind?

Nein, das spielt für den Versicherungsschutz zunächst keine Rolle. Die Personen nehmen im Auftrag der Einrichtung teil, das heißt, sie bekommen in der Regel auch die Aufsichtspflicht übertragen. Sie agieren wie eine reguläre pädagogische Fachkraft. Deshalb ist es wichtig, dass die Personen geeignet sind. Wenn ein Elternteil den Waldausflug begleitet, um dort beispielsweise Pilze sammeln zu gehen, aber die Kinder nicht im Blick hat, dann wäre dies definitiv nicht die geeignete Person. 

Müssen die Begleitpersonen explizit auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht werden und ist es ratsam, das schriftlich festzuhalten?

Die Begleitpersonen müssen konkret wissen, was von ihnen erwartet wird, etwa auch, dass sie sich nicht nur um ihre eigenen Kinder, sondern um die Gruppe kümmern müssen. Rein rechtlich ist es nicht notwendig, die Beauftragung schriftlich zu fixieren, aber es kann sicherlich nicht schaden.

Sind auch Geschwisterkinder versichert, die mitkommen müssen, weil sonst ein Elternteil die Gruppe nicht begleiten könnte?

Das ist keine einfache Frage. Sofern sie während des Ausflugs in das pädagogische Konzept der Einrichtung eingebunden sind, könnte der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greifen. Das muss man im Einzelfall prüfen. Auf jeden Fall sind die Geschwisterkinder aber immer über die Krankenversicherung abgesichert, falls etwas passieren sollte.

Besteht der Versicherungsschutz für Eltern und Kinder auch nach dem offiziellen Ende des Ausflugs, beispielsweise während eines ungezwungenen Beisammenseins auf dem Kitagelände?

Nein, das liegt nicht länger in der organisatorischen Verantwortung der Einrichtung. Deshalb ist dann bei einem Unfall nicht die gesetzliche Unfallversicherung, sondern die Krankenversicherung zuständig.

Die Fragen beantwortete Judith Häusler, Leiterin der Abteilung Recht der Unfallkasse Berlin

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