Wer haftet?

Oft sind es Fragen der Haftung und Aufsicht, die das Spannungsfeld zwischen größtmöglichem Schutz und pädagogischem Freiraum ausmachen. Wir bringen Klarheit in einige Aspekte.

Was versteht man eigentlich unter Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge. In der Regel liegt sie bei den Eltern. Mit dem Besuch der Kita übernimmt der Träger durch den Vertrag die Aufsichtspflicht. Der Träger wiederum überträgt sie auf die Kitaleitung und das übrige Kitapersonal.

Wie kann der Aufsichtspflicht Genüge getan werden, ohne Kinder zu „überwachen“?

In der pädagogischen Arbeit ist es ein ständiges Abwägen zwischen „Lassen und Beschränken“. Die Frage sollte sein, wie kann die Kita es konkret ermöglichen, dass Kinder ohne permanente Aufsicht sicher spielen können, und nicht, ob sie es überhaupt dürfen. Die verantwortliche Person muss dies anhand der Fähigkeiten, des Entwicklungsstands und des Alters der einzelnen Kinder, aber zum Beispiel auch anhand der Beschaffenheit der Spiel­umgebung sowie der aufgestellten Regeln und Vorgaben entscheiden.

Sind auch Praktikantinnen und „FSJler“ aufsichtspflichtig?

Durchaus, wenn sie die Aufsichtspflicht von einer pädagogischen Fachkraft übertragen bekommen. Dann sind übrigens auch Eltern oder andere Freiwillige
aufsichtspflichtig. Wer die eigentlich ihm obliegende Aufsichtspflicht an andere Personen delegiert, muss sicherstellen, dass diese dafür geeignet sind, angeleitet wurden und überwacht werden; trifft dies nicht zu, bleibt er oder sie weiter in der Verantwortung.

Wenn doch mal etwas passiert – wer haftet?

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind alle Kinder in Kindertageseinrichtungen gegen Unfälle versichert, die sie im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung erleiden. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatz­leistungen für Körperschäden bei Kindern und ist somit eine Art Haftpflichtversiche­rung für das Kitapersonal und den Träger. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Haftungsprivileg. Das schließt Ansprüche der Kinder untereinander und gegen das Kitapersonal aus. Das gilt allerdings nicht für Sachschäden, es sei denn, ein medizinisches Hilfsmittel – etwa eine Brille – wird beschädigt.

Das Kitapersonal ist also gut abgesichert?

Im Grunde schon, sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Nur massive Verletzungen der Aufsicht führen zu einer zivilrechtlichen Haftung. Irrtümer, Fehleinschätzungen und Fehler infolge von Überlastung ziehen keine zivilrechtlichen Folgen nach sich, womöglich aber straf­rechtliche.

Aus: Versicherungsschutz in Kitas – Fragen und Antworten

 

 

Ausführliche Handlungshilfen zum Thema unter:

https://kita.ukh.de/fachthemen/aufsichtspflicht/
sowie
https://kurzelinks.de/aufsicht

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