Auf anderen Wegen

Ausflüge mit der Kita sind für viele Kinder ein Highlight. Doch wie verhält es sich dabei mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz?
Illustration zeigt einen Vater und seinen Sohn im Auto.

Frage: Wie sind pädagogische Fachkräfte und Kinder bei Ausflügen versichert?

Antwort: Die Kinder und die Beschäftigten der Kita sind bei Ausflügen gesetzlich unfallversichert – egal, ob es sich dabei um einen Waldtag, den Besuch im Zoo, einen Laternenumzug oder die Abschlussübernachtung in der Kita handelt. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung außerhalb der normalen Öffnungszeiten stattfindet.

Frage: Was bedeutet es für den Versicherungsschutz, wenn die Fahrt zum Veranstaltungsort im Auto der Eltern, mit den Eltern auf dem Fahrrad oder im Bus zurückgelegt wird?

Antwort: Die Kita-Kinder und die pädagogischen Fachkräfte sind auf dem Weg zu Veranstaltungen gesetzlich unfallversichert, wenn diese von der Einrichtung veranstaltet und betreut werden. Das gilt unabhängig davon, ob Kinder und pädagogische Fachkräfte zu Fuß, mit ihren Rollern oder Fahrrädern, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaften der Eltern unterwegs sind.

Frage: Wie sind Begleitpersonen, also beispielsweise Eltern, bei Ausflügen oder Übernachtungen versichert?

Antwort: Die Kita kann geeignete Personen – beispielsweise Eltern, Großeltern oder erwachsene Geschwister – mit dem Transport und der Beaufsichtigung der Kinder beauftragen. Dann sind diese auf dem Weg zur Veranstaltung und während der Veranstaltung auch gesetzlich unfallversichert.

Frage: Müssen die Begleitpersonen schriftlich beauftragt werden oder reicht ein mündlicher Auftrag?

Antwort: Ein mündlicher Auftrag durch die Kita reicht. Trotzdem empfehlen wir, den Auftrag schriftlich festzuhalten. Das ist vor allem wichtig, wenn Verletzte erst Monate nach einem Unfall zum Arzt gehen. Dann kann sich unter Umständen niemand mehr erinnern, dass die verletzte Person beauftragt war.

Frage: Welche Schäden übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung?

Antwort: In all diesen Fällen sind Personenschäden versichert, also wenn sich ein Kind oder eine Betreuungsperson verletzt. Nicht versichert sind Sachschäden – bis auf eine Ausnahme: Die Versicherung gilt auch bei der Beschädigung oder dem Verlust eines medizinischen Hilfsmittels, wie beispielsweise einer Brille oder eines Hörgeräts, wenn sie am Körper getragen werden.

Die Antworten gab Dirk Astheimer von der Unfallkasse Baden-Württemberg

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