UnfallversicherungsschutzEndlich Pause

Wer arbeitet, braucht auch Pausen: Ein Spaziergang an der frischen Luft macht den Kopf frei, etwas zu essen und ein Getränk sorgen für neue Energie. So klar, so logisch. Was den gesetzlichen Versicherungsschutz während der Pause angeht, ist es allerdings ein wenig kompliziert.
Illustrationen einer Kaffeetasse, eines Papierbeutels mit Essen, einer Person mit einer verletzten Hand

Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen …


Richtig. Nach dem Arbeitszeitgesetz muss nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 45 Minuten Pausenzeit. Wo die Beschäftigten diese Pause verbringen, bleibt in aller Regel ihnen überlassen. Gibt es in der Einrichtung etwa einen Raum, in dem man ungestört Pause machen kann, dann sind die Wege dorthin versichert, nicht aber das Essen und Trinken. Das muss jeder unabhängig von der Arbeit, weswegen in aller Regel kein Unfallschutz hierbei besteht.

Beschäftigte könnten also auch spazieren gehen?


Ja. Allerdings sind sie auf dem Spaziergang nicht gesetzlich unfallversichert. Hier würde die Krankenkasse zum Beispiel die Kosten einer ärztlichen Behandlung tragen, wenn etwas passieren sollte. Dagegen ist der Weg zu einer Kantine oder Gaststätte in der Regel versichert.

Und wie sieht es mit dem Weg zum Bäcker oder Supermarkt aus?

Solange dort Lebensmittel gekauft werden, um sie direkt oder zeitnah zu verzehren, besteht in der Regel der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – aber nur auf dem Hin- und Rückweg, nicht im Geschäft. Wenn die Beschäftigten zugleich den Einkauf für das Abendessen erledigen oder unterwegs noch bei der Reinigung oder der Post vorbeigehen, dann sind das private Tätigkeiten, die ebenfalls nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Hier greift der gesetzliche Krankenversicherungsschutz.

Wie sieht es denn aus, wenn pädagogische Fachkräfte zusammen mit den Kindern essen und ihnen dabei irgendetwas zustößt?


Das kommt darauf an, was genau passiert ist. Das gemeinsame Essen mit den Kindern ist noch Teil der Arbeit und zählt nicht als Erholungspause. Das gilt auch für die Essensvorbereitung. Verbrüht sich etwa eine Erzieherin beim Erwärmen der Speisen oder schneidet sie sich bei der Zubereitung von Rohkost in den Finger, ist das unfallversichert.

Und was gilt für Raucherpausen?

Hier erkennt die Rechtsprechung keinen Unfallversicherungsschutz an, und zwar auch nicht auf den Wegen zum Rauchen. Das ist für die Gerichte eine absolut private Angelegenheit ohne Bezug zur Arbeit. Auch hier gilt wieder: Passiert etwas, ist die Krankenkasse zuständig.

Das ist eindeutig. Die anderen Fälle scheinen komplizierter in der Bewertung zu sein.


Man unterscheidet, ob der Unfall in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit steht oder nicht. Letztlich kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, weshalb es sich immer lohnt, dort einen Unfall zu melden.

Die Fragen beantwortete Tobias Schlaeger, Bereichsleiter Grundsatz der Unfallkasse Nordrhein­Westfalen

Mehr Infos zum Thema gibt es bei der Unfallkasse Hessen:
www.ukh.de, Webcode: W378

Hilfreich für gute Pausen ist auch diese Web-App mit schnellen Entspannungsübungen etc.:
https://kurzpausen.uv-kooperation.de

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