Hätten Sie es gewusst?Flohmarkt in der Kita

Die Frage nach dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellt sich immer wieder. Mal angenommen, die Kitaleitung organisiert einen Flohmarkt auf dem Kitagelände, um Geld für ein neues Spielgerät zu sammeln …
Illustration: Flohmarktsituation in der Kita

Ein Vater übernimmt den Aufbau der Stände, die die Kita bereitgestellt hat. Die Kitaleitung hat ihn gebeten, um acht Uhr morgens zu beginnen und die Stände um zehn Uhr fertig aufgebaut zu haben. Versichert?

Ja, denn der Vater hat klare Vorgaben von der Kitaleitung bekommen. Er ist in die organisatorischen Abläufe eingebunden.

Ein anderer Vater will die Veranstaltung unterstützen, indem er Kuchen backt. Er hat zugesagt, zwei Obstkuchen mitzubringen. Was ist, wenn er sich beim Backen zu Hause die Finger verbrennt?


Hier wäre die Krankenkasse zuständig, denn dieser Vater kann ohne Rücksprache mit der Kita entscheiden, wann er die Kuchen backt oder ob er sie nicht vielleicht sogar beim Bäcker kauft.

Die 17-jährige Schwester eines Kitakindes besucht den Flohmarkt, fällt über einen Tretroller und verletzt sich leicht. Wer zahlt die Arztrechnung?

Die junge Frau ist nur Gast des Flohmarktes. Blöd, dass der Roller im Weg stand, aber die Krankenkasse zahlt die Arztkosten. Die Unfallversicherung ist nicht zuständig, da die junge Frau nicht organisatorisch in die Veranstaltung eingebunden war.

Nach getaner Arbeit wollen die an der Veranstaltung beteiligten Eltern noch einen Kaffee trinken gehen. Eine Erzieherin geht mit. Eine Mutter hat Pech und stürzt auf der Treppe. Ist das der Unfallversicherung zu melden?


Nein, das ist ein Fall für die Krankenkasse. Die Veranstaltung war zu Ende und damit auch die organisatorische Verantwortung der Kitaleitung. Auch der Umstand, dass eine Erzieherin mit dabei war, ändert daran nichts.

In einer Kitagruppe ist ein Mädchen aus der Ukraine. Eine Mutter regt an, dass man einen Flohmarkt machen könnte, dessen Erlös der Familie des Mädchens zugutekommt. Die Kitaleitung ist einverstanden und erlaubt den Eltern, die Rasenfläche der Kita zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern sich um alles kümmern und alles wieder sauber übergeben. Wie sind die Organisatoren geschützt?


Da die Kita nur die Fläche anbietet und die Veranstaltung nicht organisiert, wäre bei einer Verletzung die Krankenkasse zuständig.

Die Fragen beantwortete Kirsten Wasmuth von der Unfallkasse Berlin.

Wichtigste Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um eine Veranstaltung der Kita handelt, also erkennbar im organisatorischen Verantwortungsbereich der Kita liegt. Sie muss von der Kita geplant, organisiert, durchgeführt und beaufsichtigt werden. Die Grenze ist da, wo die Tätigkeit überwiegend den privaten Bedürfnissen entspringt.

Ein Flyer für Eltern zum Thema „Feste und Gäste“ unter:
www.unfallkasse-berlin.de, Webcode: ukb137

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