Viel los in der Kita: Wie Schnupperkinder, Besuchskinder und Praktikanten in der Einrichtung versichert sind.
Illustration zeigt eine Mutter mit zwei Kindern, eine weitere Illustration zeigt eine Schülerpraktikantin.

Frage: Sind Schnupperkinder gesetzlich unfallversichert?

Antwort: Schnupperkinder in einer Kinderbetreuungseinrichtung sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Dazu gehört natürlich, dass das Kind ganz normal am Betreuungsangebot der Einrichtung teilnimmt mit dem Ziel der Aufnahme in der dortigen Einrichtung, die es sich anschaut.

Frage: Sind die Schnupperkinder auch unfallversichert, wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern in der Kita sind?

Antwort: Mit dem Schnuppern können Kinder vor der regelmäßigen Aufnahme zeitweise in der Kita beim Betreuungsangebot dabei sein, um zu sehen, ob sie sich wohlführen. Kinder sind dabei ab der Übergabe in das Betreuungsangebot versichert. Auch in der Eingewöhnungsphase sind Kinder in der Kita versichert, auch wenn die Eltern dabei sind, ebenso wie auf dem Hin- oder Heimweg.

Frage: Müssen Eltern oder pädagogische Fachkräfte Formulare ausfüllen, damit Versicherungsschutz besteht?

Antwort: Der Unfallversicherungsschutz besteht wie bei allen Kindern, die eine Kita besuchen, per Gesetz und antragsfrei.

Frage: Manchmal besuchen ehemalige Kita-Kinder die Einrichtung für einen Tag – zum Beispiel in ihren ersten Schulferien. Besteht für diese Kinder Versicherungsschutz?

Antwort: Besuchskinder wie ehemalige Kindergartenkinder, die ihre frühere Kita besuchen, stehen ebenso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch Kinder wie beispielsweise Geschwisterkinder, die wegen eines
Notfalles stunden- oder tageweise zusammen mit den Kindergartenkindern betreut werden, sind abgesichert.

Frage: Schülerinnen und Schüler der achten oder neunten Klasse arbeiten häufig während des Schülerpraktikums in einer Kita. Wie sind diese Teenager versichert?

Antwort: Praktikantinnen und Praktikanten sind immer gesetzlich unfallversichert – entweder im Schülerpraktikum über die gesetzliche Unfallversicherung oder über den Unfallversicherungsträger der Einrichtung bei freiwilligen Praktika.

Die Antworten gab Franziska Lüdtke, Abteilungsleiterin Recht und Rente der Unfallkasse Baden-Württemberg

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