Versicherungsschutz bei Festen und Veranstaltungen

Manchmal verschwimmen die Grenzen zwischen privaten und Kita-Veranstaltungen. Wie steht es dann um den Versicherungsschutz der Kinder?
Illustration von zwei Kindern, die sich umarmen.

Frage: In unserer Kita werden Fremdsprachenkurse, Malunterricht und musikalische Früherziehung angeboten. Besteht für die Kinder, die an Angeboten fremder Anbieter – aber in unseren Räumlichkeiten – teilnehmen, gesetzlicher Versicherungsschutz?

Antwort: Entscheidend ist, ob es sich hierbei um eine Veranstaltung handelt, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Kita fällt oder in fremder Verantwortung durchgeführt wird. Denn: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nur zuständig für Veranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung durchgeführt werden.

Frage: Wir möchten in einem der Funktionsräume der Kita ein Englischangebot von einer amerikanisch sprechenden Mutter durchführen lassen. Veranstaltungszeitraum ist von 14 bis 15 Uhr. Es werden Kinder daran teilnehmen, deren Vertrag nur bis 14 Uhr gültig ist. Wie sind die Kinder dann versichert?

Antwort: Auch hier gilt: Wenn die Kita lediglich Räumlichkeiten für ein privat organisiertes Englischangebot zur Verfügung stellt, ist bei einem Unfall die jeweilige Krankenkasse des Kindes zuständig. Anders verhält es sich, wenn diese Veranstaltung als zusätzliches Angebot für die Kinder organisiert und in Verantwortung der Einrichtung durchgeführt wird. Dann sind die Kinder gesetzlich unfallversichert und es spielt keine Rolle, ob das Angebot während der üblichen Betreuungszeiten stattfindet oder erst danach. Dass das Angebot nicht von den Erzieherinnen und Erziehern der Kita, sondern von einer Mutter durchgeführt wird, hat auf den Versicherungsschutz keinen Einfluss.

Frage: Unsere Hortkinder bringen manchmal ihre Freunde mit. Sind diese gesetzlich unfallversichert?

Antwort: Die Hortkinder werden regelmäßig aufgrund des mit den Sorgeberechtigten geschlossenen Betreuungsvertrages beaufsichtigt und betreut. Für diese Kinder besteht Versicherungsschutz. Freunde, die sie mitbringen, sind nicht gesetzlich unfallversichert.

Frage: Eine Familie möchte in unserer Kita einen privaten Kindergeburtstag feiern. Wir könnten die Räumlichkeiten am Wochenende zur Verfügung stellen. Sind die Kinder dann auch versichert?

Antwort: Private Feste, wie Kindergeburtstage, die in einer von den Eltern angemieteten Kita gefeiert werden, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Denn hier trägt nicht die Kita-Leitung die organisatorische Verantwortung für die Betreuung der Kinder. Bei Unfällen mit Gesundheitsschäden ist also die Krankenversicherung der Kinder zuständig.

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