Die Unfallkasse Hessen (UKH) erklärt in einem Onlinebeitrag, wie arbeitsmedizinische Vorsorge in Kitas geregelt ist. Sie unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge und erläutert, wer sie organisiert. Verantwortlich ist der Kitaträger; Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
Für Beschäftigte mit regelmäßigem direktem Kontakt zu Kindern ist etwa eine Pflichtvorsorge wegen bestimmter Infektionsgefahren vorgesehen. Der Kitaträger darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Eine Impfpflicht ergibt sich daraus jedoch nicht.
Die Pflichtvorsorge muss vom Träger vor Tätigkeitsbeginn und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Im Mittelpunkt steht die ärztliche Beratung. Die Beschäftigten können körperliche oder klinische Untersuchungen selbst bei der Pflichtvorsorge ablehnen.
Bei der Angebotsvorsorge ist die Teilnahme freiwillig, muss den Beschäftigten jedoch in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Die Anlässe werden anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Eine Wunschvorsorge können Beschäftigte selbst einfordern; sie kommt etwa bei psychischen Belastungen in Betracht.
Bei der Durchführung der Vorsorge wird sich der Arzt oder die Ärztin in der Regel an bewährten Untersuchungsstandards orientieren. Diese finden sich in den „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“.
Der Beitrag erklärt außerdem den Umgang mit vertraulichen Gesundheitsdaten: Persönliche Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Träger erhält lediglich eine Bescheinigung darüber, dass und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste empfohlen wird. Befunde erhält der Träger nu mit ausdrücklicher Einwilligung der Beschäftigten.
Ausführliche Informationen bietet die UKH im Beitrag „Arbeitsmedizinische Vorsorge in Kitas“.