InfektionsschutzgesetzInfektionen vermeiden

Für den Umgang mit ansteckenden Krankheiten bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den rechtlichen Rahmen, in dem sich Kindertageseinrichtungen bewegen. Wir haben beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen nachgefragt, welche Verpflichtungen sich daraus für die Kitaleitungen ergeben.
Illustrationen Infektionen

Das IfSG ist in typischem Amtsdeutsch geschrieben. Welche Passagen sollten Kitabeschäftigte dennoch kennen?

Alle für Kitas besonders relevanten Passagen stehen im 6. Abschnitt. Dieser regelt beispielsweise, bei welchen Krankheiten ein Betretungsverbot für die Kita gilt und dass die Kitabeschäftigten regelmäßig über die Infektionsschutzmaßnahmen belehrt werden müssen. Paragraf 36 gibt vor, dass Kitas sogenannte innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen müssen. Das ist ein kurzer Satz, aus dem sich viel ableitet, etwa dass die Kitaleitung einen Hygieneplan für die Einrichtung erstellen muss.

Wie macht sie das?

Es gibt Rahmenhygienepläne, mit deren Hilfe die Kitaleitung einen für die eigene Einrichtung angepassten Hygieneplan aufstellen kann. Dazu muss sie sich einmal intensiv damit befassen. Sollte sie dabei unsicher sein, ist das örtliche Gesundheitsamt eine gute Anlaufstelle. Wichtig ist, dass der Hygieneplan regelmäßig überprüft und falls nötig an neue Gegebenheiten angepasst wird.

Das IfSG regelt auch, Sie sprachen es an, dass Kinder mit bestimmten ansteckenden Krankheiten die Kita nicht besuchen dürfen. Muss die Kita dies dem Gesundheitsamt melden?

Das Betretungsverbot gilt nicht nur für Kinder, sondern generell für alle Personen, die an einer im IfSG genannten Infektionskrankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, und sogar für Personen, die im gleichen Haushalt mit Erkrankten leben. Ist ein Kind oder jemand aus dem Haushalt ansteckend erkrankt, sind die Eltern verpflichtet, der Kita das mitzuteilen. Die Kitaleitung ist dann in der Pflicht, das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt über diesen Sachverhalt zu informieren. (Im Detail betrifft dies die unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und unter § 34 Abs. 1, 2 und 3 des IfSG gelisteten Erkrankungen.) Die Form der Übermittlung der Daten hingegen ist nicht vorgegeben – beispielsweise wäre ein einfacher Anruf beim zuständigen Gesundheitsamt möglich, das – falls erforderlich – gezielt alle fehlenden Angaben abfragen kann.

In welchen Fällen muss die Kita das Gesundheitsamt außerdem informieren?

Etwa bei einer Häufung von gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen. Wenn es in der Einrichtung zeitgleich zwei oder mehr Betroffene mit gleicher oder ähnlicher Symptomatik gibt, zum Beispiel Durchfall unklarer Ursache, ist die Leitung verpflichtet, diese Information an das Gesundheitsamt zu geben. Die Paragrafen 6 und 34 listen viele Krankheiten auf und welche Maßnahmen sich jeweils ableiten – das ist für eine Kitaleitung jedoch nur schwer überschaubar. Deshalb können wir nur dazu raten, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum örtlichen Gesundheitsamt zu pflegen und lieber einmal zu oft anzurufen als einmal zu wenig. Hier sitzen die Fachleute, die beratend zur Seite stehen, wenn etwas im Einzelfall unklar sein sollte.

Gibt es eine Regelung, in welcher Form Eltern über ansteckende Krankheiten informiert werden müssen?

Nein. Das Gesetz gibt die Form nicht vor. Die Kitaleitung muss sich überlegen, über welchen Weg möglichst alle Eltern am besten informiert werden können. Das Konzept kann bei Bedarf ebenfalls mit den Fachleuten des örtlichen Gesundheitsamts abgestimmt werden. Aushänge, Mail oder Messenger – prinzipiell sind alle möglich, auch parallel.

Die Fragen beantworteten Dr. Ursula Kaspar und Dr. Sebastian Thole vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen.


Rahmenhygienepläne finden Sie in der Regel auf den Webseiten der Landesgesundheitsämter. Der für NRW ist vorbildlich: https://kurzlinks.de/vvdq7

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