RechtKinder im Auto mitnehmen

Es kann vorkommen, dass Kitakinder im privaten Pkw der Beschäftigten mitfahren, zum Beispiel um ein Ausflugsziel zu erreichen. Das ist zwar grundsätzlich erlaubt, trotzdem stellen sich einige Fragen.
Illustrationen: Autos, angeschnalltes Kind

Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus, wenn Fachkräfte Kitakinder in ihrem eigenen Auto mitnehmen?

Ob privater Pkw oder Dienstwagen: Mit welchem Beförderungsmittel Wege zum Beispiel bei Ausflügen zurückgelegt werden, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich. Deshalb sind die Kinder, das pädagogische Personal sowie die Begleitpersonen unfallversichert. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine Kitaveranstaltung handelt.

Kommt es zu einem Unfall, sind dann auch die Schäden am Pkw und andere Sachschäden versichert?

Nein. Versichert sind nur Gesundheitsschäden – körperliche wie auch seelische. Ein Anspruch auf Sachschadenersatz besteht grundsätzlich nicht, diesen müsste man beim Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeughalters geltend machen. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Körperersatzstücke. Wird durch einen Unfall etwa eine Brille beschädigt, erhält man die Kosten für die Reparatur zurück, oder wenn eine Reparatur nicht möglich ist, die Anschaffungskosten für eine neue, gleich teure Brille.

Können Eltern von den Kitabeschäftigten für erlittene Körperschäden Schadenersatz fordern, wenn ihr Kind bei einem Autounfall verletzt wird?

In der Regel nicht, denn hier gilt das sogenannte Haftungsprivileg. Die Kitakinder sowie Aufsichtspersonen untereinander haften bei dienstlichen Unternehmungen auf Schadenersatz nur dann, wenn die verursachten Personenschäden vorsätzlich herbeigeführt wurden. Im Grunde ist damit deren Haftung in jeder Konstellation untereinander weitgehend ausgeschlossen.

Spielt es eine Rolle, wer an dem Unfall die Schuld trägt?

Für die Leistungspflicht der Unfallkasse ist die Schuldfrage unbedeutend. Die Kinder respektive deren Erziehungsberechtigte haben aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschäden, wenn nicht die Kitabeschäftigten (hier gilt das vorgenannte Haftungsprivileg), sondern ein Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Dies allerdings nur insoweit, als dieser Anspruch über die Leistungen der Unfallkasse hinausgeht. Dies begrenzt
sich regelmäßig auf den Anspruch auf Schmerzensgeld, weil diese Leistung
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen ist.

Was sollten die Kitabeschäftigten beachten, bevor sie mit den Kindern
losfahren?

Wer die Kinder mitnimmt, braucht dafür natürlich einen verkehrssicheren Pkw. Davon müssen sich der Fahrer oder die Fahrerin vor Antritt der Fahrt überzeugen. Für den Transport der Kinder müssen ausreichend viele und den aktuellen Normen entsprechende Kindersitze oder Sitzerhöhungen vorhanden sein und die Kinder darin sicher angeschnallt werden. Hat die Einrichtung selbst nicht genügend Sitze, sollten die Eltern diese den Kindern mitgeben.

Die Fragen beantwortete Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Sicherheit – Gesundheit – Teilhabe der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Aktuelle Neuigkeiten sowie nützliche Informationen erfahren Sie in unserem News-Archiv.
Mehr News

ePaper

Aktuelle Ausgabe

  • Betreuung eines Kindes mit Frühförderbedarf
  • Frühförderung oder Frühe Hilfen?!
  • Großes Herz und starke Nerven
  • Starke Gefühle sensibel begleiten
  • An einem Strang ziehen
  • Auffallend herausfordernd

ePaper Archiv

Sie interresieren sich für ältere ePaper-Ausgaben?

Dann schauen Sie einfach hier in unserem Archiv vorbei.

Mehr erfahren