Beide würden gern weiter in ihrem Job arbeiten und auch die Kita möchte die Kollegin und den Kollegen nur ungern verlieren. Mit Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) kann es gelingen. Denn egal ob durch einen Unfall, körperliche oder psychische Erkrankungen: Sind Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei einer Fünftagewoche mehr als 30 Tage arbeitsunfähig, ist der Träger der Kita gesetzlich (§ 167 Abs. 1 SGB IX) verpflichtet, den Betroffenen ein BEM-Verfahren anzubieten.
KURZ GESAGT!
_BEM ist eine Chance für langzeiterkrankte Beschäftigte
_Es gibt für das Verfahren klare Regeln
_Für Beschäftigte ist die Teilnahme sinnvoll (aber freiwillig)
Das BEM-Verfahren hat das Ziel, Menschen, die über einen langen Zeitraum erkrankt sind, einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Es spielt keine Rolle, ob es – wie bei Renata F. – zu wiederholten krankheitsbedingten Ausfällen kommt und es unterschiedliche Krankheitsursachen gibt oder ob Beschäftigte – wie Arno G. – sechs Wochen oder länger am Stück aufgrund einer einzigen Erkrankung ausfallen. Auch Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende haben Anspruch auf ein BEM. Es ist wichtig, den Betroffenen zu signalisieren, dass es beim BEM darum geht, im Dialog Wege auszuloten, wie ihre Arbeitsplätze und Aufgaben individuell für sie leidensgerecht gestaltet werden können und welche Maßnahmen dafür konkret vonnöten sind. Wie kann Arno G. weiterhin an Tagesausflügen teilnehmen und das Sportangebot der Einrichtung betreuen? Sollte Renata F. zunächst kürzertreten und würde es ihr helfen, nicht im Frühdienst eingesetzt zu werden? Darüber sollte man gemeinsam vertrauensvoll sprechen.
Ist die betroffene Person mit einem Gespräch einverstanden (es besteht keinerlei Verpflichtung dazu), lädt der Träger offiziell dazu ein. Zu der Runde eingeladen werden in der Regel auch die Personalvertretung, bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung sowie eventuell der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin. Die Betroffenen können jederzeit eine eigene Vertrauensperson hinzuziehen. Das BEM-Gespräch ist ergebnisoffen. Die Betroffenen können ein BEM-Verfahren ablehnen, ohne negative Folgen fürchten zu müssen.
Verständigt man sich darauf, ein BEM-Verfahren zu versuchen, ist es bisweilen ratsam, im Verlauf weitere externe Fachleute hinzuzuziehen, weil diese etwa einen besseren Überblick über die ergonomische Verbesserung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes haben oder wissen, welche technischen Arbeitshilfen sinnvoll sind.
Wichtig: Niemand ist verpflichtet, Diagnosen offenzulegen und Fehlzeiten zu rechtfertigen. Für das BEM-Verfahren sind nur die Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen wichtig, die die Einsatzmöglichkeiten der Person betreffen. Alles Besprochene unterliegt dem Datenschutz und darf nur im Rahmen des BEM-Verfahrens verwendet werden. Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht. Die Betroffenen können das BEM jederzeit abbrechen, die Teilnahme ist freiwillig. Der gesamte Prozess muss für alle Beteiligten jederzeit transparent sein. Kommunikation ist alles.
Der BME-Prozess in der Übersicht
Die Infografik zeigt einen typischen Verlauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Beim Klick auf das kleine graue Symbol in der oberen rechten Ecke öffnet sich ein neues Fenster mit einer vergrößerten Ansicht der interaktiven Grafik und weiteren Infos zu den einzelnen Schritten des BME. Die Infografik selbst können Sie hier herunterladen.
Schrittweise zu den alten Aufgaben
Als Maßnahme des BEM kann der stufenweise Wiedereinstieg vereinbart werden, was auch als „Hamburger Modell“ bekannt ist. Vereinfacht bedeutet das: Die Betroffenen sind weiterhin krankgeschrieben, aber auf dem Weg der Besserung. Der behandelnde Arzt oder die Ärztin ist der Überzeugung, dass die betroffene Person zumindest stundenweise ihre bisherigen Arbeitsaufgaben bewältigen und ihre Tätigkeit Schritt für Schritt wieder voll aufnehmen kann, und erstellt einen detaillierten Stufenplan. Über einen Zeitraum von etwa sechs Wochen wird nun die tägliche Arbeitszeit schrittweise gesteigert und ständig evaluiert, ob und wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin damit zurechtkommt. Eventuell muss der Plan nachjustiert werden. Auch hier steht es der erkrankten Person frei, das Angebot abzulehnen.
Welche individuellen Maßnahmen bei Renata F. und Arno G. sinnvoll sind, ob das Hamburger Modell bei ihnen gute Erfolgs-aussichten hat – all das festzustellen und auszuloten ist Teil des BEM-Verfahrens. Beschäftigte sollten diese Chance nutzen und das Angebot nicht vorschnell ausschlagen.
Das Hamburger Modell im Vergleich zum BME
Das Hamburger Modell ist eine mögliche Maßnahme innerhalb des BEM. Dabei sind der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin weiterhin krankgeschrieben. Sie nehmen an einer stufenweisen Wiedereingliederung teil.
BEM | Hamburger Modell | |
---|---|---|
Zielsetzung | Prävention oder betriebliche Rehabilitation, evtl. neuer Arbeitsplatz im gleichen Betrieb. | Betriebliche Rehabilitation und Rückkehr an den alten Arbeitsplatz. |
Arbeitsunfähigkeit | Die Beschäftigten sind nicht zwingend krankgeschrieben. | Die Beschäftigten sind IMMER krankgeschrieben. |
Maßnahmenplan | Das BEM-Team vereinbart eine oder mehrere Maßnahmen. | Die Ärztin oder der Arzt erstellt den Stufenplan. |
Arbeitsplatz | Das BEM kann am bisherigen, am angepassten oder an einem anderen Arbeitsplatz stattfinden. | Die Stufenweise Wiedereingliederung findet am bisherigen Arbeitsplatz stat.t |
Pflicht | Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein BEM anzubieten. Für die Betroffenen ist die Teilnahme freiwillig. | In besonderen Fällen dürfen Unternehmen die StW aus Gründen der Unzumutbarkeit ablehnen. Für die Betroffenen ist die Teilnahme freiwillig. |
Mitwirkungsrecht | Die betriebliche Interessenvertretung hat bestimmte Informations- und Mitwirkungsrechte. | Die betriebliche Interessenvertretung hat keinerlei Mitwirkungsrechte. |
Quelle: Rehadat talentplus
Hilfreiche Links
BEM: Was Betriebe tun müssen, wenn Beschäftigte lange krank sind:
www.ukh.de, Webcode: W301
Erklärfilme zum BEM für Beschäftigte und Arbeitgeber:
www.unfallkasse-berlin.de, Webcode: ukb694
Hilfreiche Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung gibt es beim Mitteldeutschen Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation.
Dieser Videoclip behandelt die Frage: Darf eine Erzieherin während der stufenweisen Wiedereingliederung gleich wieder mit der vollen Verantwortung arbeiten, auch im Frühdienst?
Dieser kleine Film des Sozialverbands VdK setzt sich damit auseinander, woher Beschäftigte das Geld erhalten, wenn sie länger als sechs Wochen krank sind.
Umfangreiche Infos rund um die berufliche Rehabilitation gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung.