Kinder im Auto mitnehmen

Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus, wenn Fachkräfte Kitakinder in ihrem eigenen Auto mitnehmen?

Ob privater Pkw oder Dienstwagen: Mit welchem Beförderungsmittel Wege zum Beispiel bei Ausflügen zurückgelegt werden, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich. Deshalb sind die Kinder, das pädagogische Personal sowie die Begleitpersonen unfallversichert. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine Kitaveranstaltung handelt.

Kommt es zu einem Unfall, sind dann auch die Schäden am Pkw und andere Sachschäden versichert?

Nein. Versichert sind nur Gesundheitsschäden – körperliche wie auch seelische. Ein Anspruch auf Sachschadenersatz besteht grundsätzlich nicht, diesen müsste man beim Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeughalters geltend machen. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Körperersatzstücke. Wird durch einen Unfall etwa eine Brille beschädigt, erhält man die Kosten für die Reparatur zurück, oder wenn eine Reparatur nicht möglich ist, die Anschaffungskosten für eine neue, gleich teure Brille.

Können Eltern von den Kitabeschäftigten für erlittene Körperschäden Schadenersatz fordern, wenn ihr Kind bei einem Autounfall verletzt wird?

In der Regel nicht, denn hier gilt das sogenannte Haftungsprivileg. Die Kitakinder sowie Aufsichtspersonen untereinander haften bei dienstlichen Unternehmungen auf Schadenersatz nur dann, wenn die verursachten Personenschäden vorsätzlich herbeigeführt wurden. Im Grunde ist damit deren Haftung in jeder Konstellation untereinander weitgehend ausgeschlossen.

Spielt es eine Rolle, wer an dem Unfall die Schuld trägt?

Für die Leistungspflicht der Unfallkasse ist die Schuldfrage unbedeutend. Die Kinder respektive deren Erziehungsberechtigte haben aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschäden, wenn nicht die Kitabeschäftigten (hier gilt das vorgenannte Haftungsprivileg), sondern ein Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Dies allerdings nur insoweit, als dieser Anspruch über die Leistungen der Unfallkasse hinausgeht. Dies begrenzt
sich regelmäßig auf den Anspruch auf Schmerzensgeld, weil diese Leistung
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen ist.

Was sollten die Kitabeschäftigten beachten, bevor sie mit den Kindern
losfahren?

Wer die Kinder mitnimmt, braucht dafür natürlich einen verkehrssicheren Pkw. Davon müssen sich der Fahrer oder die Fahrerin vor Antritt der Fahrt überzeugen. Für den Transport der Kinder müssen ausreichend viele und den aktuellen Normen entsprechende Kindersitze oder Sitzerhöhungen vorhanden sein und die Kinder darin sicher angeschnallt werden. Hat die Einrichtung selbst nicht genügend Sitze, sollten die Eltern diese den Kindern mitgeben.

Die Fragen beantwortete Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Sicherheit – Gesundheit – Teilhabe der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Endlich Pause

Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen …


Richtig. Nach dem Arbeitszeitgesetz muss nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 45 Minuten Pausenzeit. Wo die Beschäftigten diese Pause verbringen, bleibt in aller Regel ihnen überlassen. Gibt es in der Einrichtung etwa einen Raum, in dem man ungestört Pause machen kann, dann sind die Wege dorthin versichert, nicht aber das Essen und Trinken. Das muss jeder unabhängig von der Arbeit, weswegen in aller Regel kein Unfallschutz hierbei besteht.

Beschäftigte könnten also auch spazieren gehen?


Ja. Allerdings sind sie auf dem Spaziergang nicht gesetzlich unfallversichert. Hier würde die Krankenkasse zum Beispiel die Kosten einer ärztlichen Behandlung tragen, wenn etwas passieren sollte. Dagegen ist der Weg zu einer Kantine oder Gaststätte in der Regel versichert.

Und wie sieht es mit dem Weg zum Bäcker oder Supermarkt aus?

Solange dort Lebensmittel gekauft werden, um sie direkt oder zeitnah zu verzehren, besteht in der Regel der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – aber nur auf dem Hin- und Rückweg, nicht im Geschäft. Wenn die Beschäftigten zugleich den Einkauf für das Abendessen erledigen oder unterwegs noch bei der Reinigung oder der Post vorbeigehen, dann sind das private Tätigkeiten, die ebenfalls nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind. Hier greift der gesetzliche Krankenversicherungsschutz.

Wie sieht es denn aus, wenn pädagogische Fachkräfte zusammen mit den Kindern essen und ihnen dabei irgendetwas zustößt?


Das kommt darauf an, was genau passiert ist. Das gemeinsame Essen mit den Kindern ist noch Teil der Arbeit und zählt nicht als Erholungspause. Das gilt auch für die Essensvorbereitung. Verbrüht sich etwa eine Erzieherin beim Erwärmen der Speisen oder schneidet sie sich bei der Zubereitung von Rohkost in den Finger, ist das unfallversichert.

Und was gilt für Raucherpausen?

Hier erkennt die Rechtsprechung keinen Unfallversicherungsschutz an, und zwar auch nicht auf den Wegen zum Rauchen. Das ist für die Gerichte eine absolut private Angelegenheit ohne Bezug zur Arbeit. Auch hier gilt wieder: Passiert etwas, ist die Krankenkasse zuständig.

Das ist eindeutig. Die anderen Fälle scheinen komplizierter in der Bewertung zu sein.


Man unterscheidet, ob der Unfall in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit steht oder nicht. Letztlich kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, weshalb es sich immer lohnt, dort einen Unfall zu melden.

Die Fragen beantwortete Tobias Schlaeger, Bereichsleiter Grundsatz der Unfallkasse Nordrhein­Westfalen

Mehr Infos zum Thema gibt es bei der Unfallkasse Hessen:
www.ukh.de, Webcode: W378

Hilfreich für gute Pausen ist auch diese Web-App mit schnellen Entspannungsübungen etc.:
https://kurzpausen.uv-kooperation.de