Kinder im Auto mitnehmen

Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus, wenn Fachkräfte Kitakinder in ihrem eigenen Auto mitnehmen?

Ob privater Pkw oder Dienstwagen: Mit welchem Beförderungsmittel Wege zum Beispiel bei Ausflügen zurückgelegt werden, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unerheblich. Deshalb sind die Kinder, das pädagogische Personal sowie die Begleitpersonen unfallversichert. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine Kitaveranstaltung handelt.

Kommt es zu einem Unfall, sind dann auch die Schäden am Pkw und andere Sachschäden versichert?

Nein. Versichert sind nur Gesundheitsschäden – körperliche wie auch seelische. Ein Anspruch auf Sachschadenersatz besteht grundsätzlich nicht, diesen müsste man beim Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeughalters geltend machen. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Körperersatzstücke. Wird durch einen Unfall etwa eine Brille beschädigt, erhält man die Kosten für die Reparatur zurück, oder wenn eine Reparatur nicht möglich ist, die Anschaffungskosten für eine neue, gleich teure Brille.

Können Eltern von den Kitabeschäftigten für erlittene Körperschäden Schadenersatz fordern, wenn ihr Kind bei einem Autounfall verletzt wird?

In der Regel nicht, denn hier gilt das sogenannte Haftungsprivileg. Die Kitakinder sowie Aufsichtspersonen untereinander haften bei dienstlichen Unternehmungen auf Schadenersatz nur dann, wenn die verursachten Personenschäden vorsätzlich herbeigeführt wurden. Im Grunde ist damit deren Haftung in jeder Konstellation untereinander weitgehend ausgeschlossen.

Spielt es eine Rolle, wer an dem Unfall die Schuld trägt?

Für die Leistungspflicht der Unfallkasse ist die Schuldfrage unbedeutend. Die Kinder respektive deren Erziehungsberechtigte haben aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschäden, wenn nicht die Kitabeschäftigten (hier gilt das vorgenannte Haftungsprivileg), sondern ein Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Dies allerdings nur insoweit, als dieser Anspruch über die Leistungen der Unfallkasse hinausgeht. Dies begrenzt
sich regelmäßig auf den Anspruch auf Schmerzensgeld, weil diese Leistung
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen ist.

Was sollten die Kitabeschäftigten beachten, bevor sie mit den Kindern
losfahren?

Wer die Kinder mitnimmt, braucht dafür natürlich einen verkehrssicheren Pkw. Davon müssen sich der Fahrer oder die Fahrerin vor Antritt der Fahrt überzeugen. Für den Transport der Kinder müssen ausreichend viele und den aktuellen Normen entsprechende Kindersitze oder Sitzerhöhungen vorhanden sein und die Kinder darin sicher angeschnallt werden. Hat die Einrichtung selbst nicht genügend Sitze, sollten die Eltern diese den Kindern mitgeben.

Die Fragen beantwortete Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Sicherheit – Gesundheit – Teilhabe der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Flohmarkt in der Kita

Ein Vater übernimmt den Aufbau der Stände, die die Kita bereitgestellt hat. Die Kitaleitung hat ihn gebeten, um acht Uhr morgens zu beginnen und die Stände um zehn Uhr fertig aufgebaut zu haben. Versichert?

Ja, denn der Vater hat klare Vorgaben von der Kitaleitung bekommen. Er ist in die organisatorischen Abläufe eingebunden.

Ein anderer Vater will die Veranstaltung unterstützen, indem er Kuchen backt. Er hat zugesagt, zwei Obstkuchen mitzubringen. Was ist, wenn er sich beim Backen zu Hause die Finger verbrennt?


Hier wäre die Krankenkasse zuständig, denn dieser Vater kann ohne Rücksprache mit der Kita entscheiden, wann er die Kuchen backt oder ob er sie nicht vielleicht sogar beim Bäcker kauft.

Die 17-jährige Schwester eines Kitakindes besucht den Flohmarkt, fällt über einen Tretroller und verletzt sich leicht. Wer zahlt die Arztrechnung?

Die junge Frau ist nur Gast des Flohmarktes. Blöd, dass der Roller im Weg stand, aber die Krankenkasse zahlt die Arztkosten. Die Unfallversicherung ist nicht zuständig, da die junge Frau nicht organisatorisch in die Veranstaltung eingebunden war.

Nach getaner Arbeit wollen die an der Veranstaltung beteiligten Eltern noch einen Kaffee trinken gehen. Eine Erzieherin geht mit. Eine Mutter hat Pech und stürzt auf der Treppe. Ist das der Unfallversicherung zu melden?


Nein, das ist ein Fall für die Krankenkasse. Die Veranstaltung war zu Ende und damit auch die organisatorische Verantwortung der Kitaleitung. Auch der Umstand, dass eine Erzieherin mit dabei war, ändert daran nichts.

In einer Kitagruppe ist ein Mädchen aus der Ukraine. Eine Mutter regt an, dass man einen Flohmarkt machen könnte, dessen Erlös der Familie des Mädchens zugutekommt. Die Kitaleitung ist einverstanden und erlaubt den Eltern, die Rasenfläche der Kita zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern sich um alles kümmern und alles wieder sauber übergeben. Wie sind die Organisatoren geschützt?


Da die Kita nur die Fläche anbietet und die Veranstaltung nicht organisiert, wäre bei einer Verletzung die Krankenkasse zuständig.

Die Fragen beantwortete Kirsten Wasmuth von der Unfallkasse Berlin.

Wichtigste Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um eine Veranstaltung der Kita handelt, also erkennbar im organisatorischen Verantwortungsbereich der Kita liegt. Sie muss von der Kita geplant, organisiert, durchgeführt und beaufsichtigt werden. Die Grenze ist da, wo die Tätigkeit überwiegend den privaten Bedürfnissen entspringt.

Ein Flyer für Eltern zum Thema „Feste und Gäste“ unter:
www.unfallkasse-berlin.de, Webcode: ukb137